Satzung                 اساسنامه

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der  Verein führt den Namen „IRANISCHES KULTUR ZENTRUM e.V.“

Er hat den Sitz in KARLSRUHE

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck, Ziele und Aufgaben

  1. Zweck des Vereins ist es, die kulturellen und sozialen Probleme der in der Bundesrepublik Deutschland (zunächst in Karlsruhe und Umgebung) lebende Iraner und der mit ihnen in Verbindung stehenden Deutschen mit selbst organisierter und gegenseitiger Hilfe zu lösen.

Dieses Ziel soll erreicht werden durch:

a)Förderung und Pflege der iranischen Kultur, Tradition und Wissenschaft durch Veranstaltungen, Kurse, Gesprächskreise, Veröffentlichungen, Besichtigungen und dgl…

b) Informationsaustausch über das Leben im Iran und in der Bundesrepublik Deutschland für Deutsche und Iraner zur Förderung des beiderseitigen Verständnisses.

c) Förderung der Integration der Iraner in der deutschen Gesellschaft unter Bewahrung ihrer eigenen Identität, Tradition und kulturellen Werte durch soziale Betreuung und Hilfestellung

d) Förderung und Beratung bezüglich schulischer, beruflicher und wissenschaftlicher Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten sowie Errichtung von Sprach- und Literaturkursen.

  • Der Verein ist in politischer, religiöser und gesellschaftlicher Hinsicht nicht an Interessengruppen gebunden. Er kann deshalb mit jeder natürlichen und juristischen Person oder jeder wissenschaftlichen oder kulturellen Organisation, deren Ziele mit denen des Vereins übereinstimmen zusammenarbeiten und sie bei der Erreichung ihrer Ziele unterstützen.

§ 3, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich uns unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Die finanziellen Mittel zur Erreichung  der Vereinszwecke werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und etwaige Zuwendungen Dritter aufgebracht.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Sie haben keinen Anteil am Vermögen des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstig werden. Preisverleihungen für hervorragende kulturelle oder wissenschaftliche Arbeiten fallen nicht hierunter.
  6. Bei Auflösung oder Aufhebung, des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks hat keine Person Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen oder Zuwendungen. In diesem Fall fällt das Vermögen des Vereins an das UNICEF (Weltkinderhilfswerk der Uno Sektion der Bundesrepublik Deutschland).

§ 4 Mitgliedschaft, Beginn und Ende

  1. Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden.
  2. Der Aufnahmebeitrag wird schriftlich erteilt.
  3. Der Vorstand entscheidet nach freiem Ermessen über die Aufnahme des Antragstellers. Bei Ablehnung der Aufnahme ist der Vorstand verpflichtet mit dem Beirat gemeinsam zu entscheiden und der Verein und der Verein ist nicht verpflichtet dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung mitzuteilen.
  4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand.
  5. Durch die Empfehlung des Vorstands kann de Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.
  6. Die Mitgliedschaft erlischt:
    1. Durch schriftliche Austrittserklärung seitens des Mitgliedes an den Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.

b) Wenn das Mitglied juristisch nicht mehr existiert.

c) Durch Ausschluss:

Wenn Mitglieder schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzen, dem Ansehen des Vereins schaden, ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge in Rückstand und nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind, können sie durch Beschluss des Vorstandes und des Beirates aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschließungsbeschluss wird vom Geschäftsführer des Vereins dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.

§ 5  Rechte der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat im Rahmen dieser Satzung Anspruch auf Rat und Beistand durch den Verein sowie auf Teilnahme an deren Veranstaltungen.
  2. Jedes Mitglied hat Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

§ 6  Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben einen jährlichen Mitgliedbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt .Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden. Der Mitgliedsbeitrag ist mit Beginn eines jeden Vereinsjahres fällig. Er ist auch bei späterem Beitritt für das ganze Kalenderjahr zu entrichten. Darüber hinaus kann jedes Mitglied den Verein durch beliebige zusätzliche Beiträge fördern. Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Beitragszahlung befreit.
  2. Alle Mitglieder haben die Pflicht, die Satzung sowie die von den Vereinsorganen im Rahmen der Satzung gefassten Beschlüsse zu befolgen und dem Verein bei der Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben nach bestem Wissen, Gewissen und Kräften zu unterstützen.

§ 7   Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Beirat
  2. Vorstand
  3. Mitgliederversammlung

§ 8  Beirat,

  1. Der Beirat setzt sich aus fünf Personen zusammen. Der Beirat wird jeweils zwei Jahre von der Mitgliedversammlung, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt.

§ 9 Verpflichtungen und Aufgaben des Beirates

  1. Der Beirat ist verpflichtet, mindestens einmal vierteljährlich zusammenzutreten.
  2. Der Beirat beschließt in geheimer Wahl mit einfacher Stimmmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  3. Zur Beschlussfähigkeit des Beirates ist die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern dieses Gremiums erforderlich.
  4. Zu den Aufgaben des Beirates gehören insbesondere:

a) Mitentscheidung zusammen mit dem Vorstand bei Ablehnung neuer Mitglieder in den Verein sowie bei Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,

b) Beratung des Vorstandes bei allen wichtigen Fragen des Vereins,

c ) Schlichtung der vereinsinternen Streitigkeiten,

d ) Mitentscheidung zusammen mit dem Vorstand bei jedem Rechtsgeschäft mit einem Geschäftswert über DM 1.000,00 (tausend Mark).

§ 10  Vorstand,

  1. Der Vorstand besteht aus:

dem Vorstandsvorsitzenden

dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden

dem Geschäftsführer

dem Schatzmeister und

dem Schriftführer.

  • Diese Personen sind der Vorstand im Sinne des  § 26 BGB. Je 3 von Ihnen vertreten den Verein gemeinsam.

Im Innenverhältnis ist der Vorstandsvorsitzende, der Geschäftsführer und ein Drittes Vorstandsmitglied stets vertretungsberechtigt.

Diese Personen haben den Verein in aller Regel in dieser Zusammensetzung zu vertreten. Nur im Falle ihrer Verhinderung oder der Verhinderung eines von Ihnen soll ein anderes Vorstandsmitglied handeln.

  • Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise eingeschränkt, dass zu jedem Rechtsgeschäft mit einem Geschäftswert über DM 1.000,00 (tausend Mark) die Zustimmung des Beirates erforderlich ist. Bei Angelegenheiten von besonderer Bedeutung ist der Vorstand verpflichtet, von einer Beschlussfassung den Beirat zu informieren und dessen Rat einzuholen.
  • Der Vorstand ist gemeinschaftlich verantwortlich gegenüber dem Beirat, der Mitgliederversammlung und den Mitgliedern.
  • Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und haben keinen Anspruch auf Entschädigung für den in ihrer Funktion als Vorstandmitglied geleisteten Zeitaufwand.
  • Der Vorstand tritt jeden Monat einmal zusammen. Auf Antrag des Geschäftsführers und Genehmigung durch den Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit durch sein Stellvertreter, kann dieses Zeitraum verändert werden.
  • Der Vorstand berät und beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht ausdrücklich dem Beirat oder er Mitgliedsversammlung vorbehalten sind, mit einfacher Stimmmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Stimmengleichheit bedeutet keine Mehrheit.
  • Zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist die Anwesenheit von mindestens drei Personen des Vorstandes erforderlich. Dazu gehören unbedingt der Vorstandsvorsitzende, in seiner Abwesenheit sein Stellvertreter und der Geschäftsführer oder ein von ihm beauftragter Vertreter aus dem Verein.

§ 11 Vorstandswahlen

  1. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr bestellt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
  2. Das Amt eines Mitglieds des Vereins endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
  3. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
  4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  5. Bei jeder Wahl werden ein bis zwei Mitglieds-Kandidaten (6te und 7te höchster Stimmzahl) in den Vorstand gewählt.
  6. Sollte ein Vorstandsmitglied aus irgendeinem Grund ausscheiden, wird der erste Mitgliedskandidat an seine Stelle aufrücken, ohne dass die Einberufung einer Sondersitzung der Mitgliederversammlung von Nöten ist.
  7. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist beliebig oft zulässig.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

Zu seinem Aufgaben gehören insbesondere:

a ) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,

b)  Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, des Beirats sowie der anderen Organe des Vereins,

c)  Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes,

d)  Beschlussfassung über Aufnahme neuer Mitglieder,

e)  Beschlussfassung mit dem Beirat gemeinsam über die Ablehnung neuer Mitglieder sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein.

§ 13 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jedes Jahr einmal zusammentreten. Auf Antrag des Vorstandes oder des schriftlichen Antrages eines Drittels der Mitglieder des Vereins unter Angabe von Gründen kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
  2. Der Ort und die Zeit der Mitgliederversammlung werden vom Vorstand bestimmt und vier Wochen, im Falle der außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen vor der Versammlung den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt.

Der schriftlichen Einladung liegt eine Tagesordnung bei.

  • Die Mitglieder können nur persönlich an den Versammlungen teilnehmen.

Eine Vertretung durch Beauftragte ist unzulässig.

Bei juristischen Personen gelten die organschaftlichen  Regelungen. Sie haben nur eine Stimme.

  • Die Tagesordnung der Versammlungen wird durch den Vorstand aufgestellt. Anträge von Mitgliedern, die in der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen rechtzeitig, d.h. mindestens sechs Wochen vorher eingereicht werden, so dass sie bei der Aufstellung der Tagesordnung noch berücksichtigt werden können. Im Übrigen können in Ausnahmefällen Besprechungspunkte noch nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn dies beantragt und von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Versammlung genehmigt wird.

§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung,

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. a ) Genehmigung der Tagesordnung,
  2. b ) des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes,
  3. c )Entgegennahme des Jahresberichts vom Vorstand
  4. d )Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
  5. e )Wahl von zwei Revisoren
  6. f ) Beschlussfassung bei Änderung der Satzung über die Auflösung des Vereins,
  7. g )Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  8. h )Festsetzung der Jahresbeiträge und der Sonderumlage gemäß §6 Ziffer 1 dieser Satzung.

§ 15 Beschlüsse und Wahlen

Die Beschlüsse und Wahlen werden in den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen wie folgt gehandhabt:

  1. Damit die Versammlung beschlussfähig ist, bedarf es der Anwesenheit eines Drittels der Mitglieder des Vereins.
  2. Erreicht die Versammlung die erforderliche Anzahl der Stimmberechtigten nicht, so ist spätestens vier Wochen danach eine neue Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Für diese erneute Mitgliederversammlung gilt keine Beteiligungsvorschrift. Sie ist somit mit satzungsmäßiger Stimmmehrheit beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung bestimmt aus ihrer Mitte zwecks Koordinierung und Durchführung der Wahlen einen Altersvorsitzenden.
  4. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet in der Regel die einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Ungültige Stimmen sowie Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

  • Die gefassten Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend, auch für diejenigen, die nicht erschienen sind.

§16 Rechnungsprüfer

  1. Von der Mitgliederversammlung werden zwei Revisoren für die Amtsdauer des jeweiligen Vorstandes gewählt, welchen die Prüfung des vom Vorstand festgestellten Rechnungsabschlusses und der hierzu erforderlichen Rechnungsunterlagen obliegen.
  2. Über das Ergebnis der Rechnungsprüfung referieren sie in der Mitgliederversammlung.
  3. Die Rechnungsprüfer gehören dem Vorstand nicht an. Sie können aber zu Vorstandssitzungen, in denen die Verwendung von Vereinsmitteln beraten wird, hinzugezogen werden.
  4. Rechnungsprüfer über ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und haben keinen Anspruch auf Entschädigung für den in ihrer Funktion als Rechnungsprüfer geleisteten Zeitaufwand.

§ 17 Gerichtsstand

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Karlsruhe.

§ 18 Rechtsgrundlage

Soweit nicht anders bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des BGB.

§ 19 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen können nur von den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung unterbereitet und mit einer Stimmmehrheit von mindestens 2/3 der Vereinsmitglieder beschlossen werden.
  2. Die Einladung zu dieser Mitgliedsversammlung muss dem Vorstand unter ausdrücklicher Angabe des Vorhabend durch Bekanntmachung im offiziellen Organ des Vereins oder durch Zusendung der Einladung an alle Mitglieder erfolgen.
  3. Erscheinen weniger als 2/3 der Vereinsmitglieder, so ist einen neuen Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die spätestens zwei Monate später stattzufinden hat.

§ 20 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur bei 4/5 Stimmmehrheit aller Vereinsmitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die in § 3 Ziffer 6 erwähnte Organisation.
  2. Die Einladung zur Mitgliedsversammlung zwecks Auflösung des Vereins erfolgt gemäß § 19 Ziffer 2 und 3.

Iranisches Kulturzentrum Karlsruhe e.V.  Kaiserallee 12d, 76135 Karlsruhe Tel: 01575 2658133